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Für Kontrollfahrten gelten die Bestimmungen des Strassenverkehrsamt des Kanton Zürich.

Das Merkblatt mit den Bestimmungen finden Sie auf der Internetseite des Strassenverkehrsamt des Kanton Zürich.

Um die Kontrollfahrten erfolgreich zu bestehen unterstütze ich Sie jederzeit in sämtlichen Belangen.

Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.

Die Kontrollfahrt ist in der Praxis ein Instrument zur Klärung der Fahreignung von Bewerbern für die prüfungsfreie Umschreibung von ausländischen Führerausweisen, Senioren Fahrzeugführern mit medizinischen Einschränkungen. Weil bei fraglicher Fahreignung von Senioren eine Kontrollfahrt ohne vorgängige Abklärung der medizinischen Mindestanforderungen für alle Beteiligten zu riskant wäre, findet sie im Kanton Zürich nur

  • nach vorgängiger Untersuchung am Instituts für Rechtsmedizin (IRMZ), Abteilung Verkehrsmedizin
  • im Beisein eines Facharztes des IRMZ sowie eines Experten des Strassenver-kehrsamtes statt.

Eine Kontrollfahrt ist vor dem Hintergrund, dass der Führerausweis eine Polizeierlaubnis darstellt, auf die ein Rechtsanspruch nur hat, wer die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt, selbstverständlich kostenpflichtig und geht zu Lasten des Führerausweisinhabers, auch wenn das Strassenverkehrsamt die Kontrollfahrt angeordnet hat. Unentschuldigtes Fernbleiben wird ebenfalls in Rechnung gestellt.

Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht oder bleibt sie ihr unentschuldigt fern, wird der Führerausweis entzogen oder der aus-ländilische Führerausweis aberkannt.

Die Kontrollfahrt kann gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht wiederholt werden.

Die betroffene Person kann nach nicht bestandener Kontrollfahrt – will sie als FahrzeugführerIn (wieder) zum Verkehr zugelassen werden – ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Wo allerdings medizinische Gründe schon zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, setzt allerdings das Zulassungsprozedere selbstredend wieder eine Abklärung des Vorliegens der medizinischen Mindestanforderungen voraus. (Quelle www.stva.zh.ch)